Wertfortschreibung zum 01.01.2025
Das Finanzamt fordert geänderte Werte an? Dann ist keine neue Erstabgabe nötig: Es wird dieselbe wirtschaftliche Einheit unter demselben Aktenzeichen erneut erklärt – nur auf einen neuen Feststellungszeitpunkt.
Warum gerade der 01.01.2025?
Fortgeschrieben wird grundsätzlich auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Haben sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres 2024 geändert, ist der Feststellungszeitpunkt daher regelmäßig der 01.01.2025. Der Stichtag ergibt sich nicht aus den Betriebsdaten – er wird im Assistenten ausgewählt.
Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Nachfeststellung?
Wertfortschreibung
Der Grundsteuerwert hat sich geändert – etwa durch veränderte Flächen, Nutzungen oder Gebäude. Sie ist der häufigste Anlass.
Artfortschreibung
Die Art der wirtschaftlichen Einheit hat sich geändert, zum Beispiel von einem unbebauten zu einem bebauten Grundstück.
Nachfeststellung
Eine wirtschaftliche Einheit ist neu entstanden, etwa durch Teilung eines Grundstücks.
Aufhebung
Die wirtschaftliche Einheit entfällt vollständig, etwa nach einer Zusammenlegung. Diese Art sehen die Landesmodelle in Bayern, Hamburg und Niedersachsen vor.
Welche Arten Ihr Bundesland kennt
Die Länder wenden unterschiedliche Bewertungsverfahren an. Der Assistent zeigt deshalb automatisch nur die im jeweiligen Land zulässigen Feststellungsarten an.
| Bundesland | Feststellungsarten |
|---|---|
| Bundesmodell (u. a. Brandenburg, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) | Wertfortschreibung · Artfortschreibung · Art- und Wertfortschreibung · Nachfeststellung |
| Bayern, Hamburg, Niedersachsen | Fortschreibung · Nachfeststellung · Aufhebung |
| Hessen | Fortschreibung / Neuveranlagung · Nachfeststellung |
| Baden-Württemberg | Wertfortschreibung · Nachfeststellung |
In vier Schritten abgegeben
- 1Aktuelle Daten der wirtschaftlichen Einheit zusammenstellen – das Aktenzeichen bleibt dasselbe.
- 2Im Assistenten den Feststellungszeitpunkt wählen, zum Beispiel den 01.01.2025.
- 3Die Feststellungsart prüfen; ab einem Stichtag nach 2022 wird automatisch eine Fortschreibung vorbelegt.
- 4Angaben prüfen, Plausibilitäts- und amtliche Prüfung durchlaufen und elektronisch übermitteln (§ 122a AO).
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe finden den passenden Ablauf samt Anleitung auf der Seite Grundsteuer A.
Passende Werkzeuge
Häufige Fragen zur Wertfortschreibung
Was ist eine Wertfortschreibung?
Bei einer Wertfortschreibung wird der Grundsteuerwert einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit auf einen neuen Stichtag neu festgestellt, weil sich der Wert geändert hat. Die wirtschaftliche Einheit bleibt dieselbe, das Aktenzeichen ebenfalls.
Ab welcher Wertänderung kommt eine Wertfortschreibung in Betracht?
Nach § 222 Absatz 1 Bewertungsgesetz wird der Grundsteuerwert neu festgestellt, wenn der neue Wert vom bisherigen um mehr als 15.000 Euro abweicht. Maßgeblich für Ihren Fall ist die Mitteilung Ihres Finanzamts.
Auf welchen Zeitpunkt wird fortgeschrieben?
Fortgeschrieben wird grundsätzlich auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres 2024, ist der Feststellungszeitpunkt daher regelmäßig der 01.01.2025.
Worin unterscheiden sich Wertfortschreibung und Nachfeststellung?
Die Wertfortschreibung betrifft eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit, deren Wert sich geändert hat. Eine Nachfeststellung erfolgt dagegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht.
Müssen alle Daten noch einmal erfasst werden?
Nein. Es wird derselbe Datenbestand wie bei der Erstabgabe erklärt – nur mit den geänderten Werten. Zusätzlich sind lediglich der Feststellungszeitpunkt und die Feststellungsart zu wählen.
Gibt es in allen Bundesländern dieselben Feststellungsarten?
Nein. Die Länder wenden unterschiedliche Bewertungsverfahren an. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen wird zwischen Art- und Wertfortschreibung nicht unterschieden, dort ist zusätzlich eine Aufhebung vorgesehen. In Baden-Württemberg und Hessen ist die Auswahl ebenfalls enger.
Steuer-Online ist eine Software zur Selbstdeklaration steuerlicher Sachverhalte nach § 2 Abs. 3 StBerG und leistet keine individuelle steuerliche Beratung. Die Angaben geben den allgemeinen Rechtsrahmen wieder; maßgeblich ist die Mitteilung Ihres Finanzamts. Bei Fragen zum Einzelfall hilft eine steuerberatende Person.