Grundsteuererklärung für Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Flurstücke und Nutzungen aus den Betriebsdaten übernehmen, in einem geführten Ablauf prüfen und elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln (§ 122a AO).
Was das Werkzeug übernimmt
Betriebsdaten übernehmen
Flurstücke, Nutzungen, Flächen und Ertragsmesszahlen werden aus der Betriebsdatei eingelesen – auch mehrere hundert Flurstücke in einem Durchgang.
Gemeinden und Aktenzeichen automatisch
Die amtliche Gemeinde wird je Gemarkung aufgelöst, das Aktenzeichen vom Bescheidformat in das bundeseinheitliche Format umgerechnet und das zuständige Finanzamt ermittelt.
Prüfung vor der Abgabe
Typische Datenfehler werden in verständlicher Sprache angezeigt, bevor die amtliche Prüfung läuft – mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück.
Mehrere Gemeinden je Betrieb
Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Gemeinden, wird je Gemeinde ein eigener Abschnitt gebildet – so, wie es das amtliche Verfahren verlangt.
So läuft es ab
- 1Betriebsdaten als Datei exportieren und hochladen.
- 2Flurstücke, Nutzungen und Eigentumsverhältnisse im geführten Ablauf prüfen.
- 3Plausibilitätsprüfung und anschließend die amtliche Prüfung durchlaufen.
- 4Elektronisch ans Finanzamt übermitteln (§ 122a AO) und Übertragungsprotokoll sichern.
Anwender von Next Farming finden hier den passenden Einstieg.
Häufige Fehler in den Ausgangsdaten
Diese Punkte führen regelmäßig dazu, dass eine Erklärung von der amtlichen Prüfung abgelehnt wird. Sie werden vorab in verständlicher Sprache angezeigt.
Ertragsmesszahl größer als die Fläche
Ein häufiger Übertragungsfehler in den Ausgangsdaten. Die Prüfung nennt das betroffene Flurstück, damit der Wert in der Quelle korrigiert werden kann.
Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes fehlt
Für Wirtschaftsgebäude ist die Bruttogrundfläche des Gebäudes anzugeben – die Nutzungs- oder Grundstücksfläche genügt dafür nicht.
Ertragsmesszahl mit dem Wert 0
Zulässig, aber nur bei ungeschätzten Flächen. Die Prüfung weist darauf hin, damit die Angabe bewusst bestätigt wird.
Fordert das Finanzamt geänderte Werte an?
Für eine Wertfortschreibung – etwa zum 01.01.2025 – gelten dieselben Betriebsdaten. Zu wählen sind lediglich der Feststellungszeitpunkt und die Feststellungsart.
Ratgeber zur WertfortschreibungHäufige Fragen zur Grundsteuer A
Was ist die Grundsteuer A?
Die Grundsteuer A betrifft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, also das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Erklärt wird der Betrieb mit seinen Flurstücken und deren Nutzungen. Für Wohn- und Geschäftsgrundstücke gilt dagegen die Grundsteuer B.
Welche Angaben werden für einen landwirtschaftlichen Betrieb benötigt?
In der Regel Aktenzeichen und zuständiges Finanzamt, die Eigentumsverhältnisse sowie je Flurstück Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Fläche. Je Nutzung kommen die Nutzungsart und – bei landwirtschaftlichen Nutzungen – die Ertragsmesszahl hinzu, bei Wirtschaftsgebäuden die Bruttogrundfläche.
Können auch mehrere hundert Flurstücke erklärt werden?
Ja. Die Betriebsdaten werden aus einer Datei übernommen, sodass auch umfangreiche Betriebe mit Flurstücken in mehreren Gemeinden in einem Durchgang erklärt werden können.
Was ist eine Ertragsmesszahl?
Die Ertragsmesszahl beschreibt die Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche und stammt aus der amtlichen Bodenschätzung. Sie wird je Nutzung angegeben und geht in die Bewertung ein.
Gilt das auch für eine Wertfortschreibung?
Ja. Fordert das Finanzamt später geänderte Werte an, wird derselbe Ablauf genutzt – es werden lediglich der Feststellungszeitpunkt und die Feststellungsart gewählt. Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zur Wertfortschreibung.
Ist das eine steuerliche Beratung?
Nein. Das Werkzeug informiert abstrakt, rechnet nach amtlicher Formel und übermittelt elektronisch. Eine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
Betrieb jetzt erklären
Geführt, geprüft und elektronisch ans zuständige Finanzamt übermittelt.
Erklärung startenSteuer-Online ist eine Software zur Selbstdeklaration steuerlicher Sachverhalte nach § 2 Abs. 3 StBerG und leistet keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen zum Einzelfall hilft eine steuerberatende Person.