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Einfach. Digital. Amtlich konform. — Erklärung erstellen, prüfen und direkt an das Finanzamt übermitteln. Derzeit vollständig kostenfrei.
Unser Interviewmodus führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Angaben — verständlich auch ohne Steuer-Vorwissen.
Sehen Sie sofort Ihre vorläufige Grundsteuer — transparent aufgeschlüsselt nach dem Berechnungsmodell Ihres Bundeslandes.
Ihre Erklärung wird verschlüsselt elektronisch (§ 122a AO) direkt an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Bundesmodell und alle 5 Ländermodelle (Bayern, BW, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) vollständig abgedeckt.
Direkte Übermittlung Ihrer Grundsteuererklärung an das Finanzamt amtlich elektronisch (§ 122a AO) über die offizielle Schnittstelle.
Unser intelligenter Assistent beantwortet Ihre Fragen zur Grundsteuer direkt im Formular.
Laden Sie Ihren Grundsteuerbescheid hoch — unsere KI vergleicht ihn automatisch mit Ihrer Berechnung.
Die Abgabe ist derzeit kostenfrei – ohne versteckte Gebühren. Eine kostenpflichtige Übermittlung ist geplant; den Preis nennen wir hier, sobald er gilt.
Alle Daten werden verschlüsselt in Deutschland gespeichert. Ihre Daten gehören Ihnen.
Mit der Grundsteuerreform können Bundesländer eigene Berechnungsmodelle anwenden. Wir unterstützen alle 6 Modelle vollständig.
Die Feststellung des Grundsteuerwerts ist elektronisch abzugeben; die maßgebliche Frist legt die Finanzverwaltung fest und sie unterscheidet sich je nach Anlass. Wird eine Erklärung angefordert, ist die im Anforderungsschreiben genannte Frist maßgeblich.
Je nach Bundesland gilt das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell. Eigene Modelle haben Baden-Württemberg (Bodenwertmodell), Bayern (Flächenmodell), Hamburg (Wohnlagenmodell) sowie Hessen und Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell). Die erforderlichen Angaben unterscheiden sich deutlich.
Regelmäßig benötigt werden Lage und Größe des Grundstücks, die Angaben aus dem Liegenschaftskataster wie Gemarkung, Flur und Flurstück, die Grundstücksart, im Bundesmodell zusätzlich Bodenrichtwert, Baujahr und Wohnfläche. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom Modell des Bundeslandes ab.
Ändern sich die Verhältnisse so, dass der festgestellte Grundsteuerwert nicht mehr zutrifft, wird er fortgeschrieben (§ 222 BewG). Anlass können geänderte Flächen, Nutzungen oder Gebäude sein. Daneben gibt es die Artfortschreibung, die Nachfeststellung bei neu entstandenen Einheiten und die Aufhebung.
Nein. Die Übermittlung erfolgt authentifiziert über Steuer-Online. Wer über ein eigenes Authentifizierungs-Zertifikat verfügt, kann dieses stattdessen verwenden.
Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest und setzt den Steuermessbetrag fest. Die eigentliche Grundsteuer erhebt anschließend die Gemeinde, indem sie ihren Hebesatz anwendet. Aus dem Grundsteuerwert allein lässt sich die Zahllast daher nicht ablesen.
Ja. Der Bescheid kann mit den eigenen Angaben abgeglichen werden; Abweichungen werden dabei sichtbar. Gegen die Feststellung ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 AO).
Derzeit kostenfrei, sicher und in wenigen Minuten erledigt.