Prüfen Sie, ob eine Wertfortschreibung gemäß §222 BewG erforderlich ist.
§222 BewG — Wertfortschreibung
Eine Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn sich der Grundsteuerwert gegenüber dem letzten Feststellungszeitpunkt um mindestens 15.000 € geändert hat.
Nächster regulärer Hauptfeststellungszeitpunkt: 01.01.2029
Aus dem letzten Grundsteuerwertbescheid
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