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Wertfortschreibungs-Check

Prüfen Sie, ob eine Wertfortschreibung gemäß §222 BewG erforderlich ist.

§222 BewG — Wertfortschreibung

Eine Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn sich der Grundsteuerwert gegenüber dem letzten Feststellungszeitpunkt um mindestens 15.000 € geändert hat.

Nächster regulärer Hauptfeststellungszeitpunkt: 01.01.2029

Aus dem letzten Grundsteuerwertbescheid

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Fortschreibungsgrenzen (§222 BewG)

WertfortschreibungAbweichung ≥ 15.000 €
ArtfortschreibungÄnderung der Grundstücksart
ZurechnungsfortschreibungEigentümerwechsel
Nächste Hauptfeststellung01.01.2029